Förderrichtlinie des Kulturraumes Leipziger Raum zur Vergabe von Zuwendungen im Rahmen des SächsKRG vom 14. Juni 2018 mit Wirkung ab 15. Juni 2018

 Förderrichtlinie

Inhaltsübersicht

1          Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2          Gegenstand der Förderung
3          Zuwendungsempfänger
4          Zuwendungsvoraussetzungen
4.1       Ordnungsmäßigkeit
4.2       Sitzgemeindeanteil
4.3       Bewilligungsverbot / Vorhabenbeginn
4.4       Drittmittel
5          Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1       Zuwendungsart
5.2       Finanzierungsart
5.3       Bemessungsgrundlage
5.4       Höhe der Zuwendung
6          Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1       Betriebsmittelreserve
6.2       Bekanntmachungspflicht
6.3       Prüfrecht
7          Verfahren
7.1       Antragsverfahren
7.2       Bewilligungsverfahren
7.3       Auszahlungs- und Anforderungsverfahren
7.4       Verwendungsnachsweisprüfung
8          Übergangsregelungen
9          Ausnahmeregelungen
10        Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1         Inhaltliche Förderschwerpunkte

Anlage 2         Ausschlusskriterien

1          Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Kulturraum Leipziger Raum, im Folgenden nur Kulturraum genannt, gewährt Zuwendungen zur Förderung, Entwicklung und Qualifizierung von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform mit dem Ziel, ein vielfältiges, öffentlich bedeutsames, regional ausgewogenes und effizientes kulturelles und künstlerisches Leben unterstützend zu ermöglichen.
Kulturschaffende und Künstler aus dem Kulturraum sollen in die beantragten Maßnahmen eingebunden sein. Eine Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen geförderten Kulturschaffenden, Projekten und Einrichtungen aus dem Kulturraum wird angestrebt.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn an der Maßnahme ein erhebliches Interesse des Kulturraumes besteht.

Die Zuwendungen erfolgen gemäß Sächsischem Kulturraumgesetz (SächsKRG) vom 20. Januar 1994, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist sowie auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie.

Für die Gewährung der Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001, SächsGVBl. S. 153, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016, SächsGVBl. S. 630 sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005, SächsABl. SDr. S. 226, zuletzt geändert durch VwV vom 3. Januar 2018, SächsABl.  S. 132 und das Sächsische Reisekostengesetz (SächsRKG) vom 12. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 866, 876, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist sowie die dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechend mit folgenden Maßgaben:

a) Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes.
b) In Nummer 2.4 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle des erheblichen Staatsinteresses die regionale Bedeutung nach § 3 Absatz 1 und 3 SächsKRG.
c) In Nummer 5.5.7 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates die der Gemeinden.
d) Folgende Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Absatz 1 Satz 4 SäHO sowie Nummer 1.4.2, 4.4, 7, 9, 13a und 15 VwV § 44 SäHO.
e) Diese Bestimmungen gelten bei der Anwendung der VVK (Anlage 3 zur VwV § 44 SäHO) entsprechend.
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(en) und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Komission vom 17. Juni 2014 zur Festlegung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Abl. EU L 187 S. 1).

Der Kulturraum fördert subsidiär (vgl. § 3 Absatz 1 SächsKRG).
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

Politisches Selbstverständnis:
Die vom Kulturraum Leipziger Raum geförderten kulturellen Einrichtungen und Projekte verstehen sich als parteienunabhängige Impulsgeber für gesellschaftliche Auseinandersetzungen.

Minderheiten:
Die Arbeit der kulturellen Einrichtungen und Projekte darf ethnische und soziale Minderheiten nicht ausschließen.

2          Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, die auf Grund ihrer regionalen Bedeutsamkeit, ihrer inhaltlichen Qualität, ihrer Akzeptanz und ihres innovativen Charakters aus dem örtlichen Angebotsspektrum herausragen.

Der Kulturraum fördert

  • Museen,
  • Professionelle Kulturorchester und Musik,
  • Öffentliche Bibliotheken,
  • Kunst und Kultur / Kulturelle Bildung,
  • Soziokultur / Kulturhäuser

und legt dazu inhaltliche Förderschwerpunkte (Anlage 1) und Ausschlusskriterien (Anlage 2) fest.

3          Zuwendungsempfänger

Zuwendungen nach dieser Richtlinie können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen erhalten, die kulturelle Aufgaben erfüllen. Die beantragten Maßnahmen müssen im Kulturraum stattfinden bzw. sich auf diesen beziehen.

Beabsichtigt der Antragsteller, die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks von ihm an Dritte weiterzuleiten, so hat er dies im Rahmen des Antragsverfahrens anzuzeigen und die vorherige Einwilligung des Kulturraumes einzuholen.

4          Zuwendungsvoraussetzungen 
4.1       Ordnungsmäßigkeit

Zuwendungen werden nur solchen Empfängern bewilligt,

  • die die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel bieten,
  • bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Sinne des Zuwendungsrechts gesichert ist,
  • bei denen die Anträge vollständig, prüffähig und eindeutig nachvollziehbar sind,
  • die die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen und
  • die die Gesamtfinanzierung der Einrichtung bzw. Maßnahme sichern und darstellen.

4.2       Sitzgemeindeanteil

Gemäß § 3 Absatz 2 SächsKRG ist die Förderung grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen.

Die Kulturpflege ist eine Pflichtaufgabe der Kommune. Der Sitzgemeindeanteil ist Ausdruck des kommunalen Eigeninteresses an der zur Förderung beantragten Einrichtung bzw. Maßnahme.

Sitzgemeinde ist die Kommune (außer Landkreis), auf deren Gebiet sich die betreffende Einrichtung befindet bzw. die betreffende Maßnahme durchgeführt werden soll. Der Sitzgemeindeanteil kann von einer oder mehreren Gemeinden erbracht werden.
Für Einrichtungen und Maßnahmen der Kommunen gilt der Teil des Rechtsträgeranteils in Höhe von 8 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Sitzgemeindeanteil.

Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form zu erbringen.

Regelanträge

Der Sitzgemeindeanteil bemisst sich an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Erstantrages für das jeweilige Förderjahr und hat die Mindesthöhe 8 Prozent.

Zur Antragstellung beim Kulturraum gehört zwingend das Formular zum Sitzgemeindeanteil mit der Bestätigung der Sitzgemeinde.

Kulturelle Bildung

Für Anträge der Kulturellen Bildung nach Nummer 4.2 der Anlage 1 Buchstabe b-d dieser Förderrichtlinie, für die eine Zuwendung beim Kulturraum beantragt wird, kann der Sitzgemeindeanteil niedriger als 8 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sein.

Investitions- und Strukturmaßnahmen

Für Anträge auf Investitionen und Strukturmittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b SächsKRG und investive Verstärkungsmittel richtet sich der Sitzgemeindeanteil nach den Maßgaben der jeweils gültigen VwV Zuwendungen Investitions- und Strukturmaßnahmen SächsKRG.

4.3       Bewilligungsverbot / Vorhabenbeginn

Zuwendungen zur Projektförderung werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
Ein vorfristiger Maßnahmebeginn bedarf der vorherigen Beantragung und Zustimmung.

4.4       Drittmittel

Der Antragsteller ist verpflichtet, unaufgefordert schriftlich anzuzeigen, wenn er weitere Zuwendungen bei anderen Stellen (Dritte) beantragt bzw. bewilligt bekommen hat.

5          Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1       Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung oder als institutionelle Förderung gewährt.

Die Projektförderung ist die Bezuschussung der Ausgaben für eine einzelne, abgegrenzte Maßnahme mit einem zeitlich definierten Rahmen und einer sachlich zusammenhängenden Zweckbestimmung.

Die Institutionelle Förderung ist die Bezuschussung der laufend anfallenden Sach- und Personal-ausgaben einer Einrichtung.

Die institutionelle Förderung schließt grundsätzlich eine zusätzliche Projektförderung durch den Kulturraum im Rahmen des Regelantrages aus. Eine Ausnahme bilden Projekte der Kulturellen Bildung nach Nummer 4.2 der Anlage 1 Buchstabe b-d dieser Förderrichtlinie sowie Anträge auf Investitionen und Strukturmittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b SächsKRG und investive Verstärkungsmittel.

5.2       Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden als Teilfinanzierung im Wege der Festbetrags-, Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Über die Auswahl der Finanzierungsart entscheidet das Kultursekretariat nach pflichtgemäßem Ermessen.
Für Maßnahmen, die im Rahmen des kulturraumeigenen Projektes „Stärkung und Vernetzung kultureller Bildung zwischen Anbietern und Nutzern im Kulturraum Leipziger Raum” durchgeführt werden, kann eine Vollfinanzierung gewährt werden.

5.3       Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Feststellung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben trifft der Zuwendungsgeber. Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind der dem Antrag zugrunde liegende Finanzierungsplan und bei institutioneller Förderung der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und Stellenplan einer Einrichtung bzw. eines Einrichtungsteils.

Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 UstG hat, werden nur die Nettobeträge (Beträge ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt.
Personalausgaben können anerkannte zuwendungsfähige Ausgaben sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuwendungsempfänger, außer bei Projektförderung im nicht überwiegenden Teil, für seine Beschäftigten keine höheren Vergütungen zahlt, als bei vergleichbaren Beschäftigungen im öffentlichen Dienst der Kommunen.

Fahrtkosten sind höchstens zuwendungsfähig nach den aktuell gültigen Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG).

5.4       Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz ist spartenspezifisch geregelt und bei den einzelnen Sparten in Anlage 1 dieser Förderrichtlinie aufgeführt. Grundsätzlich ist Folgendes zu beachten:

Regelanträge

Zuwendungen unter 2.500,00 Euro werden im Rahmen der spartenspezifischen Regelungen nicht gewährt.

Kulturelle Bildung

Für Anträge der Kulturellen Bildung nach Nummer 4.2 der Anlage 1 Buchstabe b-d dieser Förderrichtlinie beträgt die Förderhöhe mindestens 500,00 Euro.

Investitions- und Strukturmaßnahmen

Für Anträge auf Investitionen und Strukturmittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b SächsKRG und investive Verstärkungsmittel richtet sich der Förderanteil des Kulturraumes i. d. R. nach den Maßgaben der jeweils gültigen VwV Zuwendungen Investitions- und Strukturmaßnahmen SächsKRG.

6          Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1       Betriebsmittelreserve

Institutionell geförderte Zuwendungsempfänger können eine sparsam bemessene Betriebs-mittelreserve im Rahmen einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung zur Liquiditätssicherung bilden, welche i. d. R. höchstens 2/12 der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen soll und im Wirtschaftsplan in den Einnahmen und Ausgaben darzustellen ist.

6.2       Bekanntmachungspflicht

Gemäß Nummer 3 VwV § 44 a SäHO i. V. m. mit Nummer 1 VwV § 44 a SäHO unterliegen Mittel nach dem SächsKRG zwingend den Publizitätsverpflichtungen.
Die Steuermittel werden auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes zur Verfügung gestellt. Die Öffentlichkeit ist an geeigneter Stelle sichtbar über die Mittelherkunft (z. B. Bautafel etc.) mit folgendem Text zu informieren: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes.”
Dies gilt auch für schriftliche Pressemitteilungen und Informationsdrucksachen. Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates zu platzieren.
Bei Baumaßnahmen ist nach Abschluss der Maßnahmen der Hinweis durch eine permanente Erläuterung an sichtbarer Stelle mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist zu ersetzen.

Für die Gestaltung des Landessignets ist die Wappenverordnung vom 4. März 2005 (Sächs. GVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

Die Zuwendung des Kulturraumes Leipziger Raum ist der Öffentlichkeit auf allen Druckerzeugnissen, schriftlichen Pressemitteilungen und Informationsdrucksachen, die im Zusammenhang mit der Förderung entstanden sind, unter Verwendung des Logos des Kulturraumes publik zu machen. Geförderte Einrichtungen und Maßnahmen müssen alle Veranstaltungen auf der Homepage des Kulturraumes im Veranstaltungskalender veröffentlichen.

In den Zuwendungsbescheiden des Kulturraumes sind entsprechende Auflagen vorzusehen, die die Erfüllung der Publizitätspflichten sicherstellen.

6.3       Prüfrecht

Die Mitglieder des Kultursekretariats sind berechtigt die Qualität der Einrichtungen und Maßnahmen durch Vorortbesichtigungen zu kontrollieren. Bei inhaltlichen Prüfungen erfolgt die Hinzuziehung eines für die entsprechende Sparte zuständigen Beiratsmitgliedes. Den Mitarbeitern der Rechnungsprüfungsämter der Mitglieder des Kulturraumes sowie den Mitarbeitern des Sächsischen Rechnungshofes steht ein allgemeines Prüfrecht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen u. a. nach § 91 SäHO sowie § 109 SächsGemO zu.

7          Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO entsprechend, soweit in dieser Förderrichtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

7.1       Antragsverfahren

Allgemein

Für die Antragstellung, Auszahlung und Abrechnung sind die jeweils gültigen Formblätter des Kulturraumes zu verwenden. Sie können bei der Bewilligungsbehörde, dem Kultursekretariat des Kulturraumes Leipziger Raum, angefordert oder über die Internetseite www.kultur-leipzigerraum.de abgerufen werden. Ausschlaggebend für den fristgerechten Eingang ist der Posteingangsstempel des Kulturraumes.

Regelanträge

Anträge sind schriftlich bis zum 30. April des laufenden Jahres für das Folgejahr auf den jeweils gültigen Formblättern des Kulturraumes und mit den geforderten Unterlagen (Bestandteil des Antrages) in dreifacher Ausfertigung im Kultursekretariat einzureichen. Später eingehende Anträge können bis 31. März des laufenden Jahres nur im Rahmen eines möglichen Nachtragshaushaltes des laufenden Haushaltsjahres berücksichtigt werden.
Soweit die Antragsunterlagen derart unvollständig sind, dass eine Prüfung und Bewertung nicht möglich ist, erfolgt eine Ablehnung.
Soweit einzelne Unterlagen fehlen, wird eine einmalige Frist für die Nachreichung gesetzt.
Der Antrag muss einen detaillierten, schlüssigen und vollständigen Finanzierungsplan enthalten. Bei Projektförderung sind die dem Projekt zugehörigen Ausgaben für die jeweiligen Einzelpositionen anzugeben.
Wenn Ausgaben anteilig dem Antrag zuzuordnen sind, ist der angewendete Verteilerschlüssel anzugeben.
Der Antrag muss so abgefasst sein, dass der Kulturraum diesem alle notwendigen Informationen entnehmen kann. Es gilt das Prinzip der Bewertung nach Aktenlage.
Die Antragsteller müssen dem Antragsformular alle aktuellen Dokumente beifügen, die zur Prüfung erforderlich sind, sofern diese nicht bereits im Kultursekretariat in der Grundakte vorliegen.

Kulturelle Bildung

Für Maßnahmen der Kulturellen Bildung im Rahmen von kulturraumeigenen Programmen gelten jeweils gesonderte Termine, die durch das Kultursekretariat festgelegt und auf der Homepage des Kulturraumes veröffentlicht werden. Die Anträge sind auf den jeweils gültigen Formblättern und mit den geforderten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung im Kultursekretariat einzureichen.

Für Maßnahmen, die im Rahmen des kulturraumeigenen Projektes „Stärkung und Vernetzung kultureller Bildung zwischen Anbietern und Nutzern im Kulturraum Leipziger Raum” qualifiziert werden, sind die Anträge im laufenden Haushaltsjahr auf den jeweils gültigen Formblättern und mit den geforderten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung im Kultursekretariat einzureichen.
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung der Arbeit an Musikschulen und über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen (FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung), für die eine Zuwendung beim Kulturraum beantragt wird, sind bis zum 30.04. des Vorjahres auf den Formularen des SMWK in dreifacher Ausfertigung beim Kultursekretariat einzureichen.

Anträge, für die keine Zuwendung beim Kulturraum beantragt wird, sondern nur die Stellungnahme des Kulturraumes erforderlich ist, sind spätestens bis zum 1. September des Vorjahres beim Kulturraum einzureichen.

Investitions- und Strukturmaßnahmen

Anträge für Investitions- und Strukturmaßnahmen sind bis zum 30. April des Vorjahres auf den Formularen des SMWK in dreifacher Ausfertigung im Kultursekretaritat einzureichen.

7.2       Bewilligungsverfahren

Das Kultursekretariat prüft die Anträge bezüglich der formalen Voraussetzungen und ermittelt die zuwendungsfähigen Ausgaben. Es führt bei Bedarf Gespräche zur Beurteilung der Anträge und zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Landkreisverwaltungen geben zu den jeweiligen Anträgen eine Förderempfehlung ab.

Im Prozess der Antragsprüfung können Erläuterungen vom Antragsteller angefordert werden. Die dafür festgelegten Termine sind endgültig. Rückfragen von Beirat und Landkreisverwaltung, die sich aus dem Prüfverfahren ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Kultursekretariat vorzunehmen.

Im Antragsverfahren bis zur Bescheidung sind alle Veränderungen der vorgenannten Unterlagen durch den Antragsteller dem Kultursekretariat umgehend aktualisiert anzuzeigen.

Über Bewilligungen entscheidet das Kultursekretariat im Auftrag des Konventsvorsitzenden auf Grundlage der vom Kulturkonvent beschlossenen Förderliste und verabschiedeten Haushaltssatzung nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Ablehnung nicht fristgerechter und / oder unvollständiger Anträge erfolgt durch das Kultursekretariat im Auftrag des Konventsvorsitzenden als Angelegenheit der laufenden Verwaltung.

7.3       Auszahlungs- und Anforderungsverfahren

Eine Zuwendung darf erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist bzw. der Antragsteller einen Rechtsbehelfsverzicht vorgelegt hat. Das Kultursekretariat gewährt in begründeten Fällen Abschlagszahlungen, bereits ab Beginn des Haushaltsjahres.

Die Auszahlung erfolgt in Abhängigkeit der Finanzierungsart nach Abforderung auf den dafür vorgesehenen Formblättern des Kulturraumes.

7.4       Verwendungsnachweisprüfung

Die Verwendungsnachweisprüfung der Kulturraummittel obliegt dem Kulturraum. Sie erfolgt durch das Kultursekretariat.

8          Übergangsregelungen

Für Anträge auf Förderung im Haushaltsjahr 2018 gilt die Förderrichtlinie vom 18. Dezember 2014, wobei Nummer 6.2 letzter Satz im Vollzug der Förderung keine Anwendung findet.

Abweichend von Nummer 7.1 dieser Förderrichtlinie, die am 15. Juni 2018 in Kraft tritt, sind Anträge auf Förderung für das Haushaltsjahr 2019 bis 30. Juni 2018 einzureichen.

Abweichend von Nummer 7.1 dieser Förderrichtlinie, die am 15. Juni 2018 in Kraft tritt, sind Anträge für das Haushaltsjahr 2019 auf Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen nach der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, für die eine Zuwendung beim Kulturraum beantragt wird, bis zum 1. September 2018 auf den Formularen des SMWK in dreifacher Ausfertigung beim Kultursekretariat einzureichen.

9          Ausnahmeregelungen

Über Ausnahmen zu den Regelungen dieser Förderrichtlinie entscheidet der Konvent nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zinsansprüche werden im Einzelfall regelmäßig erst ab 250,00 Euro vom Kulturraum geltend gemacht.

10        Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. Juni 2018 in Kraft und ist auf alle Anträge ab dem Förderjahr 2019 anzuwenden.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie vom 18. Dezember 2014 zum 14. Juni 2018 außer Kraft.

Borna, den 14. Juni 2018

gez.
Henry Graichen
Konventsvorsitzender

Anlage 1

Inhaltliche Förderschwerpunkte

1          Museen
2          Professionelle Kulturorchester und Musik
3          Öffentliche Bibliotheken
4          Kunst und Kultur / Kulturelle Bildung
4.1       Kunst und Kultur
4.2       Kulturelle Bildung
5          Soziokultur / Kulturhäuser
5.1       Soziokultur
5.2       Kulturhäuser

Inhaltliche Förderschwerpunkte

In der nachfolgenden Aufführung der Förderschwerpunkte werden die jeweiligen Sparten nach folgender Systematik betrachtet:
Spartenspezifik: Darstellung der Spezifik
Fördervoraussetzungen: Bezug zu fachlichen Voraussetzungen
Förderung: Aussagen zur Förderhöhe

Anträge können Teile beinhalten, die inhaltlich anderen Förderschwerpunkten als der Hauptantrag zuzuordnen sind. Diese werden dann fachlich nach den jeweils zutreffenden Förderschwerpunkten beurteilt.

1          Museen

Spartenspezifik:

Die musealen Einrichtungen müssen den Richtlinien der ICOM-Definition sowie deren Ergänzungen vom 6. Juli 2001 entsprechen. Definition: "Ein Museum ist eine nicht gewinnorientierte ständige Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse über die Menschen und ihre Umwelt erwirbt, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt zum Zwecke des Studiums, der Erziehung und der Bildung und der Erbauung." (Codex der Berufsethik, 14. Generalkonferenz des ICOM, 1986)

Fördervoraussetzungen:

Die Museen werden in folgende Kategorien untergliedert:

Kategorie A

  • hauptamtliche Leitung (mind. 0,75 Vollzeitäquivalent (VZÄ)) mit einem der Einrichtung entsprechenden akademischen Abschluss
  • Öffnungszeiten von mindestens 30 Stunden / Woche, davon mindestens 5 Stunden an Wochenenden

Kategorie B

  • Leitung ohne museumsspezifischen Abschluss, aber fachlich qualifiziertes Personal entsprechend dem inhaltlichen Profil
  • Fachbetreuungsvertrag mit mindestens 6 Stunden / Monat
  • Öffnungszeiten von mindestens 20 Stunden / Woche, davon mindestens 3 Stunden an Wochenenden

Gefördert werden können museale Einrichtungen, die eine regionale Bedeutsamkeit nachweisen und im Sinne der ICOM-Definition nachfolgende, auf den „Standards für Museen“ (vgl. Standards für Museen, Deutscher Museumsbund, 2. korrigierte Auflage, Juli 2006) basierende Mindest-anforderungen in vollem Umfang erfüllen:

  1. Rechtliche Absicherung der Trägerschaft
    Sie gewährleistet die Kontinuität des Museums und seiner Arbeit. Museen in Privateigentum sind einbezogen, sofern rechtsverbindlich schriftlich formulierte Willenserklärungen einen dauerhaften musealen Zweck bestimmen.

  2.  Gewährleistung der materiellen und inhaltlichen Basis durch den Träger
    Der Träger gewährleistet eine materielle und inhaltliche Basis sowie eine Finanzierung, die den dauerhaften Betrieb des Museums ermöglichen. Dazu zählen:
  • ein dokumentierter Sammlungsbestand, der für Ausstellungen verfügbar ist
  • eine Dauerausstellung, die regelmäßig aktualisiert wird
  • ein geeignetes und langfristig verfügbares Museumsgebäude sowie
  • regelmäßige Öffnungszeiten


3. Keine Gewinnorientierung
Institutionen, die in erster Linie auf Gewinne ausgerichtet sind, widersprechen dem von der ICOM definierten Museumsbegriff und gelten im Sinne dieser Förderrichtlinie nicht als Museum.

4. Leitbild und Museumskonzeption
Ein Leitbild und ein daraus abgeleitetes Museumskonzept bilden die Grundlage der Museumsarbeit. Sie sind mit dem Träger und anderen Beteiligten abgestimmt und liegen als Beschluss des Trägers in verbindlicher Form schriftlich vor.

5. Museumsspezifische Qualifikation des Leitungspersonals
Sie stellt sicher, dass die Ziele des Museums auf allen Ebenen kontinuierlich erreicht werden können, je nach Gattung und Größe.

6. Vorhandensein einer Sammlung
Die Sammlung als Basis eines Museums besteht vorrangig aus originalen Objekten, die sich dauerhaft im Besitz bzw. Eigentum des Museums oder des Trägers, z. B. Vereins befindet.  Sie ist kontinuierlich zu erweitern.

7. Erfüllung musealer Grundaufgaben
Das Museum hat den Auftrag, Zeugnisse der Vergangenheit und der Gegenwart dauerhaft zu erhalten und für die Zukunft zu sichern. Das Bewahren von Museumsgut wird realisiert durch: Vorbeugen, Konservieren bzw. Präparieren, Restaurieren. Das wissenschaftliche Erschließen der Sammlungsbestände ist eine Kernaufgabe des Museums. 

8. Erfüllung eines Bildungsauftrages
Das Museum erfüllt als Ort lebenslangen Lernens einen Bildungsauftrag. Es verfügt über eine Dauerausstellung, führt Sonderausstellungen durch und bietet Vermittlungsangebote an.

Förderung: 
I. Institutionelle Förderung

Die Höhe der Förderung orientiert sich an den fachspezifischen Ausgaben. Diese sind insbesondere:

  • Lohnkosten für angestellte Mitarbeiter in Museen (nur nach Nachweis im Stellenplan)
  • Fachbetreuungsverträge
  • Erweiterung der Sammlungen
  • Konservierung, Präparierung, Restaurierung
  • Depotausstattung
  • Sicherheits- und Klimatechnik (einschließlich Wartung und Aufschaltung von Sicherheitsanlagen und BMA)
  • Erneuerung und Erweiterung der Dauerausstellung (inkl. Honorare und Ausstellungsausstattung)
  • Vorbereitung und Durchführung von Sonder- und Wanderausstellungen (inkl. Honorare und Leihgebühren)
  • Inventarisierung, Dokumentation, Katalogisierung, Forschung
  • Museumsspezifische fachwissenschaftliche Publikationen
  • Museumsspezifische Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Museumsspezifische Veranstaltungen
  • Museumspädagogische Projekte und Angebote
  • Kunstversicherung (Aufwendungen für die Versicherung der Objekte und der musealen Fachausstattung wie Vitrinen etc.)
  • Medientechnik und technische Ausstattung zur Verbesserung des Museumsbetriebes (z. B. Laptops, Tablets, Beamer, Garderoben, Schließfächer, Bestuhlung für Veranstaltungen etc.)
  • Honorare für externe Leistungen im Bereich aller museumsspezifischen Grundaufgaben und museumsspezifischen Angebote

Förderung Museen in freier Trägerschaft:
Kategorie A          höchstens bis zu 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
Kategorie B          höchstens bis zu 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben

Förderung Museen in kommunaler Trägerschaft:
Kategorie A          höchstens bis zu 33 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
Kategorie B          höchstens bis zu 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben

II. Projektförderung

Gefördert werden können Projekte an Museen für einzelne museumsspezifische Vorhaben und Maßnahmen. Förderfähig sind Ausgaben, die dem Projekt direkt zuzuordnen sind. Förderfähig sind weiter die anteiligen Personalkosten der Stelle des Leiters / der Leiterin der Einrichtung.

Förderung Museen:
Kategorie A         höchstens bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
Kategorie B         höchstens bis zu 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben

2          Professionelle Kulturorchester und Musik

Spartenspezifik:

Die Sparte zeichnet sich durch Konzerte und Musikreihen, die professionelle Betreuung der Amateurmusik bzw. der Nachwuchsausbildung und vielen weiteren Maßnahmen aus, die das gemeinsame Ziel haben, das musikalische Schaffen der Vergangenheit und Gegenwart einer breiten Bevölkerungsschicht im Kulturraum näherzubringen. Die professionellen Kulturorchester Leipziger Symphonieorchester und Sächsische Bläserphilharmonie haben dabei aufgrund der herausgehobenen Qualität und der überregionalen Bedeutung eine Sonderstellung.

Fördervoraussetzungen: 

Darstellung der geplanten Veranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Musiker, Orchester o. ä. 

  • Darstellung der geplanten Teilnehmerzahlen bzw. Konzertbesucher o. ä.
  • Beschreibung, inwiefern eine Einbindung von Musikern bzw. Orchestern, die im Kulturraum ihren Sitz haben, erfolgen soll
  • geplante Öffentlichkeitsarbeit

Förderung:

  1. Gefördert werden die „Leipziger Symphonieorchester gGmbH” und die „Sächsische Bläserphilharmonie” über die „Deutsche Bläserakademie GmbH”.

Die Förderung kann auf der Grundlage einer mehrjährigen Förderzielvereinbarung mit festgelegten Qualitätskriterien, die eine vom Kulturkonvent berufene Orchesterkomission prüft, gewährt werden. In der Förderzielvereinbarung werden Ziele definiert und dazu eine entsprechende Fördersumme bemessen. 

  1. Gefördert werden nichtkommerzielle Maßnahmen mit folgenden Inhalten:

  • Konzerte und Projekte auf dem Gebiet der Vokal- und Instrumentalmusik
  • Erhaltung, Pflege und Verbreitung des kulturellen Erbes und Förderung zeitgenössischer Musik
  • regional bedeutsame Musikfeste und Konzertreihen mit einer hohen künstlerischen Qualität
  • Projekte zur professionellen Betreuung der Amateurmusik
  • kirchenmusikalische Veranstaltungen (förderfähig sind Honorare und Aufwandsent-schädigungen sowie Sachkosten (höchstens bis zu 20 Prozent der Honorare und Aufwandsentschädigungen))

Förderung Einrichtungen und Projekte:
höchstens bis zu 33 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben

Die Förderung der Kulturorchester nach Punkt 1. wird grundsätzlich unabhängig vom spartenspezifischen Fördersatz bewertet.

3          Öffentliche Bibliotheken

Spartenspezifik:

Die öffentlichen Bibliotheken sind die einzigen Kultur-, Informations- und Kommunikationszentren in den Kommunen, die den freien Zugang zu einer differenzierten Medienvielfalt als multimediales Dienstleistungszentrum gewährleisten. Die Weiterentwicklung der Kulturellen Bildung als Schwerpunkt und Querschnittsaufgabe der Bibliotheken ist notwendig.

Das Ziel ist die Schaffung zukunftsfähiger Bibliotheken mit einem zeitgemäßen Angebot von Print- und digitalen Medien. Damit wird für die Bevölkerung der Region ein flächendeckendes Netz mit einem qualitativ hochwertigen Medien- und Informationsangebot bereitgestellt und vermittelt.

Fördervoraussetzungen:

Aus Mitteln des Kulturraumes können hauptberuflich, fachlich geleitete Bibliotheken gefördert werden, wenn sie kontinuierlich regional bedeutsame Arbeit zur flächendeckenden Literatur- und Informationsversorgung leisten. Die Bereitstellung der institutionellen Basis durch den Antragsteller wird vorausgesetzt.

Grundlagen für die Bibliotheksarbeit sind:

  • freie Zugänglichkeit für alle Alters-, sozialen und Bildungsgruppen
  • gültige Satzung bzw. Benutzungsordnung der Bibliothek, die von dem Träger der Bibliothek bestätigt wurde
  • aktueller, bedarfsorientierter Bestand mit zeitgemäßer Medienvielfalt wird angestrebt
  • ansprechende Medienpräsentation und thematische Ausstellungen in der Bibliothek
  • eine Erneuerungsrate von mindestens 5 Prozent des Gesamtbestandes und damit ein Zielbestand von 2 aktuellen Medien pro Einwohner wird angestrebt
  • benutzerorientierte Öffnungszeiten
  • Teilnahme an Verbundlösungen
  • Mitgliedschaft im Bibliotheksverband
  • aktive Kooperationen mit kommunalen Partnern
  • Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz
  • zielgruppenorientierte Veranstaltungen
  • termingerechte und fachliche Erfassung und Einreichung der Jahresergebnisse unter strikter Einhaltung der Hinweise / Definitionen zur Online-Eingabe der DBS für das jeweilige Berichtsjahr, diese ist dem Antrag für das Folgejahr beizufügen

Die Jahresstatistik der Deutschen Bibliotheksstatistik spiegelt die Leistungen der Bibliothek wider.

Dabei werden bibliotheksspezifische Ausgaben unter den aufgeführten Voraussetzungen gefördert:

  1. Bibliotheken in Mittelzentren
  • die Leitung erfolgt durch fachspezifisches, bibliothekarisches Personal
  • das Personal besitzt mindestens zu 1 /3 (VZÄ) einen bibliothekarischen Fachhochschulabschluss
  • die Bibliothek muss mindestens 25 Öffnungsstunden pro Woche nachweisen
  • Inanspruchnahme der Fachberatung der Sächsischen Landesstelle für öffentliche Bibliotheken und weiterer Fortbildungsangebote, mindestens 4 x jährlich

2. Bibliotheken in Grundzentren

  • die Leitung erfolgt durch fachspezifisches, bibliothekarisches Personal
  • die Bibliothek muss mindestens 16 Öffnungsstunden pro Woche nachweisen
  • Inanspruchnahme regelmäßiger Fortbildung, mindestens 2 x jährlich

Förderung:

  • Medienbeschaffung, Vernetzungen, der Start in die Onleihe, die Teilnahme an Bibliotheksverbünden, bibliotheksspezifische Software
  • Veranstaltungen sowie bibliotheksspezifische Ausstattung
  • Vermittlung von Medienkompetenz, z. B. Nutzerschulung, lebenslanges Lernen
  • kulturelle Bildungsprojekte von und mit Bibliotheken
  • Verbundsystem Bibo-SAX (Kulturraumprojekt)

Förderung Projekte:
höchstens bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, außer bei Verbundsystem Bibo‑SAX

4          Kunst und Kultur / Kulturelle Bildung

Spartenspezifik:

Die Sparte zeichnet sich durch eine besondere Heterogenität aus, welche die Vielseitigkeit von Kunst und Kultur widerspiegelt. Die Kulturelle Bildung stellt dabei einen Schwerpunkt dar. Des Weiteren hat Schloss Hartenfels aufgrund der herausgehobenen Qualität und der überregionalen Bedeutung eine Sonderstellung.
Gedenkstätten nach dem Sächsischen Gedenkstättengesetz sind authentische Orte, die an wichtige politische und / oder historische Ereignisse oder Personen erinnern, die in der Regel auch Dauerausstellungen zur Geschichte des Ortes und den Kontexten seiner geschichtlichen Funktion bieten.
Der Kulturraum wird bei kulturellen Vorhaben, die eine Jury bedingen, in diese eingebunden.

4.1       Kunst und Kultur

Fördervoraussetzungen:

Beachtung von Strukturqualität:

  • geschultes Personal: Hoch- oder Fachschulausbildung und / oder mehrjährige Tätigkeit im Bereich Kunst und Kultur
  • Erfahrungen mit Projektarbeit und / oder spartenspezifischem, bedarfsorientiertem Charakter der Maßnahme / des Projektes
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • möglichst barrierefreie Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten

 Beachtung von Prozessqualität:

  • inhaltlich-organisatorische Potentiale für Anpassungen des Konzepts
  • Möglichkeiten des Experimentierens, der projektabhängigen Realisierung und Umsetzung eines Produkts, Gegenstands oder Inhalts
  • Möglichkeit des Scheiterns mit Notwendigkeit der Reflexion im Prozess
  • generationsübergreifende und aktivierende Projektansätze

 Beachtung von Ergebnisqualität:

  • Darstellung und Begründung der erreichten Teilnehmerzahlen, Veranstaltungen, Workshops etc.
  • Maßnahmen- / Projektdokumentation

 Förderung:

Gefördert werden u. a.

I. Kultureinrichtungen, hauptamtlich geleitete nichtkommerzielle Galerien, Kunst- und Kulturprojekte, Kunst- und Kulturveranstaltungen, Symposien, Pleinairs und Ausstellungen, die allen Künstlern / Kulturschaffenden und Nutzern offen stehen, die die Bedingungen zur freien künstlerischen Entfaltung schaffen und bei denen mindestens einer der folgenden Aspekte inhaltlich gegeben ist:

  • Erprobung neuer künstlerischer Ausdrucksformen
  • Erhaltung und Vermittlung kulturhistorischer Werte
  • Projekte, die identitätsstiftend für die Region wirken
  • Medienpädagogische und filmkulturelle Bildungsarbeit
  • angemessene Berücksichtigung und Einbindung von regionalen Künstlern / Kulturschaffenden

II.  Gedenkstätten, die von einer qualifizierten Fachkraft entsprechend dem Profil der Einrichtung betreut werden. Dabei müssen regelmäßige und / oder kontinuierliche Öffnungszeiten gewährleistet sein. Gedenkstätten sollten pädagogische Angebote unterbreiten.

Förderung Institutionen und Projekte in freier Trägerschaft:
höchstens bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben

Förderung Projekte in kommunaler Trägerschaft:
max. 33 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben

Die Förderung des Austellungsbereiches von Schloss Hartenfels wird grundsätzlich unabhängig vom spartenspezifischen Fördersatz bewertet und gesondert jährlich festgelegt.

4.2       Kulturelle Bildung

Fördervoraussetzungen:

Kulturelle Bildung als lebenslanges, lebensbegleitendes Lernen mit den Künsten umfasst die Vielfalt von künstlerisch-ästhetischer Ausdrucksformen.

Förderung:

 a.) Maßnahmen der Kulturellen Bildung im Rahmen von Regelanträgen

  • die insbesondere Akteure aus dem Kulturraum einbeziehen
  • mit praxisorientierter Betätigung von Rezipienten
  • Modellprojekte
  • Kooperationsprojekte

Förderung: entsprechend Nummer 4.1

b.) Maßnahmen im Rahmen von kulturraumeigenen Programmen

  • Entwicklung, Ausbau von Partnerschaften zwischen Kultureinrichtungen, Kulturschaffenden und Bildungseinrichtungen innerhalb des Kulturraumes
  • mit praxisorientierter Betätigung von Rezipienten

Der Kulturraum kann Programme zur Kulturellen Bildung entwickeln und in den dabei festgesetzten Rahmenbedingungen eine Förderung von Einzelmaßnahmen vornehmen.
Für Maßnahmen, die unter diesen Punkt fallen, kann auf die Erbringung des Sitzgemeindeanteils verzichtet werden, insofern der Antragsteller keine Kommune ist.

Förderung: in der Regel höchstens bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

c.) Maßnahmen, die im Rahmen des kulturraumeigenen Projektes „Stärkung und Vernetzung kultureller Bildung zwischen Anbietern und Nutzern im Kulturraum Leipziger Raum” qualifiziert werden:

  • Schaffung von Rahmenbedingungen, um das Angebot auf ein höheres qualitatives und quantitatives Niveau zu heben
  • Eröffnung neuer Handlungsräume in der Zusammenarbeit von Bildungseinrichtungen mit Kulturschaffenden, Künstlern und Kultureinrichtungen
  • systematischer Aufbau von stabilen und nachhaltigen Kooperationen

Es kann auf die Erbringung des Sitzgemeindeanteils verzichtet werden.

Förderung: Maßnahmen, die unter diesen Punkt fallen, können voll finanziert werden, da bei den im laufenden Jahr qualifizierten Projekten der Kulturellen Bildung die Erprobung im Vordergrund steht und i. d. R. nicht auf Erlöse aus der Maßnahme (Eintrittgelder, Teilnehmerbeiträge o. ä.) zurückgegriffen werden kann.

d.) Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen nach Ziffer III der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung in der jeweils gültigen Fassung – Anteil des Kulturraumes

Bei Erstbeantragung kann der Sitzgemeindeanteil geringer als 8 Prozent sein.

Förderung: Anteil des Kulturraumes höchstens bis zu 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben

5          Soziokultur / Kulturhäuser

Spartenspezifik:

Soziokulturelle Arbeit und Projekte an Kulturhäusern zeichnen diese Sparte aus.
Dabei orientieren sich Einrichtungen und Projekte der Soziokultur in ihren Angeboten und ihrer Ausrichtung am Kriterienkatalog Soziokultur des Landesverbandes Soziokultur Sachsen e. V. Das unverwechselbare Profil der soziokulturellen Zentren und Initiativen darf in seiner Eigenart dabei nicht durch Sportangebote, Kinder- und Jugendarbeit oder durch Sozialarbeit dominiert sein, welche jedoch Bestandteil der Angebotsstruktur sein können.
Unter Bereitstellung der institutionellen Basis der Kulturhäuser durch den Antragsteller werden hier Projekte durchgefüht, welche zielgruppenspezifisch allen Arten künstlerischen Wirkens Raum bieten.
Der Kulturraum wird bei kulturellen Vorhaben, die eine Jury bedingen, in diese eingebunden.

5.1       Soziokultur

Fördervoraussetzungen:

Beachtung von Strukturqualität:

  • Soziokulturelle Zentren sind Kultureinrichtungen und verstehen sich als regionale Institutionen. Sie bieten infrastrukturelle wie inhaltliche Plattformen für ein weit gefasstes zivilgesellschaftliches (bürgerschaftliches) Engagement.
  • Aufgrund ihrer vielfältigen Aufgaben- und Angebotsstruktur weisen soziokulturelle Einrichtungen und Maßnahmen komplexe Personal- und Finanzierungsstrukturen auf.
  • Beschäftigung von fest angestelltem Leitungs- bzw. qualifiziertem Fachpersonal.

Beachtung von Prozessqualität:

  • Die Arbeitsweisen bzw. die Angebote sind sparten- (genre-) und generationsübergreifend, niedrigschwellig, aktivierend, integrierend, gemeinwesenorientiert und ermöglichen Teilhabe. Sie ermöglichen und befördern zwischenmenschliche Kommunikation.
  • Die Besonderheit soziokultureller Arbeit ist ihre teilweise experimentelle Ausrichtung mit der Inkaufnahme des Scheiterns.

Beachtung von Ergebnisqualität:

  • Die Qualität soziokulturellen Wirkens basiert auf der Ausgewogenheit von Vielfalt, genrespezifischer Inhaltsvermittlung und der Anzahl der Teilnehmer / Gäste, bezogen auf das Angebotsformat.
  • Nachhaltigkeit im Sinne permanenter Angebote und beständiger, langfristiger Existenz.
  • Soziokultur trägt mit regionalen Kulturinstitutionen und Projekten unter der Ägide „Kultur für alle, Kultur von allen“ dazu bei, die territoriale Bindung von Menschen durch Identitätsstiftung zu stärken.

Förderung:

Förderung Projekte und institutionelle Förderung:
höchstens bis zu 33 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben

5.2       Kulturhäuser

Fördervoraussetzungen:

Beachtung von Strukturqualität:

  • Kulturhäuser als zentrale kulturelle Institutionen mit regionaler Ausstrahlung müssen eine Plattform für künstlerische und kulturelle Angebote bieten.
  • Sie sind Veranstaltungsorte und Plattform für alle Arten künstlerischer Ausdrucksformen und Darbietungen.

Beachtung von Prozessqualität:

  • Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Vermittlung kultureller Erlebnisse.
  • Die Angebote sind zielgruppen- und bedarfsorientiert. Sie richten sich an alle Generationen, sind von Genrevielfalt geprägt und streben ein hohes Maß an ästhetischer Bildung an.
  • Kulturhäuser können Orte kultureller Projektarbeit sein.
  • Kulturhäuser bieten kulturellen Aktivitäten Raum und Infrastruktur.

Beachtung von Ergebnisqualität:

  • Der Erfolg der Kulturhausarbeit basiert auf der Ausgewogenheit von verschiedenen Angeboten, Qualität der Inhaltsvermittlung, Besucherresonanz und Kosten.

Zur Antragstellung gehören weiterhin:

  • eine kurze Auflistung der Tätigkeiten des gesamten Kulturhauses,
  • der Vorjahres-Veranstaltungsplan der Einrichtung mit den dazugehörigen Besucherzahlen,
  • die inhaltliche und finanzielle Planung des beantragten Förderjahres unter Angabe der Genre und Anzahl der geplanten Veranstaltungen.

Förderung:

Förderfähig sind nichtkommerzielle Veranstaltungen:

  • Aufführungen (z. B. Schauspiel, Musiktheater, Ballett, Musical)
  • Figuren- / Puppentheater
  • Klassische Konzerte, insbesondere in Kooperation mit den Professionellen Kulturorchestern aus dem Kulturraum
  • Konzerte im Bereich Rock, Pop, Jazz, Folk, Hip-Hop, Punk, Gospel usw.
  • Kleinkunst, Kabarett und Comedy
  • Lesungen, Vorträge
  • Filmvorführungen, Multimedia-Vorträge
  • Kinderveranstaltungen
  • klassischer Ausdruckstanz
  • modernes Tanztheater
  • Kulturelle Bildung
  • Seniorenarbeit

Dem Projektantrag muss der Gesamthaushalt des Kulturhauses beigefügt sein. Die Einnahmen und Ausgaben des Projektantrags müssen nachvollziehbar als Teil des Gesamthaushaltes erkennbar und prozentual anteilig ausgewiesen sein.

Förderung Projekte:
höchstens bis zu 33 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben

Anlage 2

Ausschlusskriterien

Von der Förderung sind ausgeschlossen: 

  • Projekte mit örtlicher Bedeutung
  • Bildungseinrichtungen und Heimatstuben
  • nebenberufliche Bibliotheken
  • Archive (außer in Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen)
  • Stipendien
  • Kulturhäuser als Institution
  • Tierparks und -gärten, Zoos und Streichelgehege
  • Erstellung und Publikation von Ortschroniken
  • Freizeitstätten und Treffs
  • Veranstaltungen, bei denen die Kultur zweitrangig ist (nur den Rahmen bildet)
  • Forschung (außer bei Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen und Projekten der Bürgerforschung (citizen science))
  • kommerzielle Veranstaltungen einschließlich Karneval, Guggemusik u. ä.
  • Benefizveranstaltungen als Einzelveranstaltungen
  • Agenturen als Antragsteller
  • Publikationen als Einzelprojekte
  • Einzelmaßnahmen bezogen auf Tourismus
  • Projekte, Veranstaltungen oder andere Angebote, die sich gegen Demokratie, Freiheit, Vielfalt und Menschenwürde richten, sowie gruppenbezogen menschenfeindlich agieren und auftreten

Keine Förderfähigkeit im Rahmen von förderfähigen Maßnahmen: 

  • Investitionen in Gebäude und Anlagen, die nicht dem Antragsteller gehören
  • Repräsentationskosten und Catering, die nicht im branchenüblichen Rahmen liegen
  • Umsatzsteuer (außer nichtabzugsfähige Vorsteuer), Kapitalanlagen
  • Abschreibungen
  • Zinsen und Tilgungen für aufgenommene Kredite, wenn sie nicht mit der geförderten Zweckerfüllung im Einklang stehen
  • grundsätzlich interne Verrechnungen (z. B. Personalausgaben, Mieten, Leistungen von Fach- und Querschnittsämtern sowie von kommunalen Hilfsbetrieben), denen kein haushalts- und kassenwirksamer Geldmittelabfluss beim Antragsteller gegenübersteht
  • unbare Leistungen
  • buchhalterische Haushaltsvorgänge, die im zuwendungsrechtlichen Sinne keine Auszahlungen bzw. Einzahlungen darstellen, d. h. die Verbuchung von Erträgen und Aufwendungen

Weiterhin von der Förderung ausgeschlossen ist Folgendes, insofern es nicht integraler und inhaltlich konzeptioneller Bestandteil der Einrichtung ist: 

  • Feste und Feiern (wie z. B. Jubiläums- und Brauchtumsveranstaltungen, Stadt-, Gemeinde-, Vereins-, Heimat-, Park-, Garten-, Burg- und Schlossfeste, Weihnachtsveranstaltungen)
  • Kräuter- und Heilgärten
  • Märkte und Messen (wie z. B. Handwerker-, Kunsthandwerks-, Verkaufsmärkte), Familientage
  • Park- und Gartenpflege
  • Gesellige Tanz- und Musikveranstaltungen (gesellige Veranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei denen die künstlerischen Belange nicht den überwiegenden Teil ausmachen)

OnePager anlegen / bearbeiten