Förderrichtlinie ab 01.01.2015

des Kulturraumes Leipziger Raum zur Vergabe von Zuwendungen im Rahmen des SächsKRG

Förderrichtlinie des Kulturraumes Leipziger Raum zur Vergabe von Zuwendungen im Rahmen des SächsKRG vom 18.12.2014 mit Wirksamkeit ab 01.01.2015

Inhaltsübersicht

  1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

  2. Gegenstand der Förderung

  3. Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte

  4. Zuwendungsvoraussetzungen
    4.1 Ordnungsmäßigkeit
    4.2 Sitzgemeindeanteil
    4.3 Vorhabenbeginn/Bewilligungsverbot
    4.4 Drittmittelbedarf

  5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
    5.1 Zuwendungsart
    5.2 Finanzierungsart
    5.3 Bemessungsgrundlage
    5.4 Höhe der Zuwendung

  6. Verfahren
    6.1 Antragsverfahren
    6.2 Bewilligungsverfahren
    6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

  7. Inhaltliche Förderschwerpunkte
    7.1 Professionelle Kulturorchester und Musik, Kommunale Musikschulen
    7.2 Öffentliche Bibliotheken
    7.3 Museen
    7.4 Soziokult. Einrichtungen und Projekte sowie Projekte an Kulturhäusern
       7.4.1 Soziokulturelle Einrichtungen und Projekte
       7.4.2 Projekte an Kulturhäusern
    7.5 Kunst und Kultur
    7.6 Ausschlusskriterien

  8. Übergangsregelungen

  9. Ausnahmeregelung

  10. In-Kraft-Treten

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Der Kulturraum Leipziger Raum, im Folgenden nur Kulturraum genannt, gewährt Zuwendungen zur Förderung, Entwicklung und Qualifizierung von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform mit dem Ziel, ein vielfältiges, öffentlich bedeutsames, regional ausgewogenes und effizientes kulturelles und künstlerisches Leben zu ermöglichen.
Die Förderung ist an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Höchste Förderpriorität haben kulturelle Maßnahmen, die Kulturschaffende und Künstler aus dem Kulturraum einbinden.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn an der Maßnahme ein erhebliches Interesse des Kulturraumes besteht.

1.2
Die Zuwendungen erfolgen gemäß Sächsischem Kulturraumgesetz (SächsKRG) vom 20.01.1994, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 15.12.2010, SächsGVBl. S. 387, 398 sowie auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie.
Für die Gewährung der Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001, SächsGVBl.S. 153, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom15. Dezember 2010, SächsGVBl. S. 387, 388 sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005, SächsABl. SDr. S. 226, zuletzt geändert durch VwV vom 30. Juli 2012, SächsABl. 1003 und das Sächsische Reisekostengesetz (SächsRKG) vom 12. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 866 sowie die dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechend mit folgenden Maßgaben:

a) Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes.
b) In Nr. 2.4 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle des erheblichen Staatsinteresses die regionale Bedeutung nach § 3 Abs. 1 und 3 SächsKRG.
c) In Nr. 5.3.7 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates die der Gemeinden.
d) Folgende Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Abs. 1 Satz 3 SäHO; Nr. 1.4.2 VwV § 44 SäHO; Nr. 4.4 VwV § 44 SäHO; Nr. 7 VwV § 44 SäHO; Nr. 9 VwV § 44 SäHO; Nr. 13a VwV § 44 SäHO; Nr. 15 VwV § 44 SäHO.
e) Diese Bestimmungen gelten bei der Anwendung der VVK (Anlage 3 zur VwV § 44 SäHO) entsprechend.

1.3
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(en) und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Komission vom 17.06.2014 zur Festlegung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Abl. EU L 187 S 1).

1.4
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Kulturraum bewilligt.
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung sind kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, die auf Grund ihrer regionalen Bedeutsamkeit, ihrer inhaltlichen Qualität, ihrer Akzeptanz und ihres innovativen Charakters aus dem örtlichen Angebotsspektrum herausragen.

2.2
Der Kulturraum fördert die Bereiche

  • Professionelle Kulturorchester und Musik, Kommunale Musikschulen
  • Öffentliche Bibliotheken
  • Museen
  • Soziokulturelle Einrichtungen und Projekte sowie Projekte an Kulturhäusern
  • Kunst und Kultur

und legt inhaltliche Förderschwerpunkte fest (siehe Punkt 7).

3. Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte

3.1
Antragsberechtigte im Sinne dieser Richtlinie sind Kommunen, Vereine, Verbände, Gruppen und andere juristische Personen sowie Privatpersonen, die kulturelle Aufgaben im erheblichen Interesse des Kulturraumes erfüllen und in der Regel ihren Sitz im Kulturraum haben.

3.2
Antragsteller, die ihren Sitz außerhalb des Kulturraumes haben, sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sich die beantragte Maßnahme auf den Kulturraum bezieht.

3.3
Beabsichtigt der Antragsteller, dass die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks von ihm an Dritte weitergeleitet wird, so hat er dies im Rahmen des Antragsverfahrens anzuzeigen und die vorherige Einwilligung des Kulturraumes einzuholen. Der Antragsteller hat gegenüber dem Kulturraum den Anteil, der weitergegeben werden soll, in Text und Zahlen analog Hauptantrag detailliert darzustellen.
Per Zuwendungsbescheid kann dem Antragsteller die Genehmigung erteilt werden, wie und unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Zuwendung weiterleiten darf.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ordnungsmäßigkeit
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden,

  • die die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel bieten
  • bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Sinne des Zuwendungsrechts gesichert ist, hierzu zählen insbesondere
  • geordnete Buchführung (insbesondere die Schlüssigkeit der Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung o.ä.) sowie das Finanzgebaren insgesamt
    o Einhaltung der Vorschriften, die der Zuwendungsempfänger sich selber gegeben hat (z.B. Satzung, Geschäftsordung, Finanzordnung)
    o Einhaltung der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (z.B. Vergaberecht, Inventarisierung, Besserstellungsverbot)
  • bei denen die Anträge vollständig, prüffähig und eindeutig nachvollziehbar sind sowie nur gültige Dokumente enthalten
    o insbesondere in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben
    o die inhaltliche Beschreibung, die den Zusammenhang zu den Einnahmen und Ausgaben darstellen muss
  • die die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen
  • die die Förderwürdigkeit entsprechend den Kriterien dieser Richtlinie, den Förderschwerpunkten und den auf ihr beruhenden Rechtsgrundlagen besitzen,
  • die die Gesamtfinanzierung der Einrichtung bzw. Maßnahme sichern
  • deren Finanzplanung widerspiegelt, dass es sich bei langjährig geförderten Einrichtungen bzw. Maßnahmen um eine Fortschreibung der bisher gewährten Förderung handelt. Deutliche Abweichungen zu Vorjahresförderungen hinsichtlich inhaltlicher Arbeit und Finanzplan sind im Vorfeld der Antragstellung mit dem Fördermittelgeber abzustimmen
  • bei denen eine Übereinstimmung des beantragten Fördervorhabens mit dem Satzungszweck vorliegt

4.2 Sitzgemeindeanteil/ Eigenanteil des Antragstellers
Gemäß § 3 Abs. 2 SächsKRG ist die Förderung grundsätzlich von einer angemesssenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen.
Die Kulturpflege ist eine Pflichtaufgabe der Kommune.
Der Sitzgemeindeanteil ist Ausdruck des kommunalen Eigeninteresses an der zur Förderung beantragten Einrichtung bzw. Maßnahme.

Sitzgemeinde ist die Kommune (außer Landkreis), auf deren Gebiet sich die betreffende Einrichtung befindet bzw. die betreffende Maßnahme durchgeführt werden soll.
Für Einrichtungen und Maßnahmen der Gemeinden gelten die Eigenanteile des Antragstellers als Sitzgemeindeanteile.
Für Einrichtungen und Maßnahmen der Mitglieder des Zweckverbandes des Kulturraumes können in begründeten Einzelfällen die Eigenanteile des Antragstellers als Sitzgemeindeanteile anerkannt werden.
Der Sitzgemeindeanteil bemisst sich an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und hat die Mindesthöhe 8 von Hundert.
Der Sitzgemeindeanteil darf im Übrigen prozentual bezogen auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht niedriger sein als zum Vorjahr der Antragstellung.

Bei Erstanträgen orientiert sich die max. Förderhöhe des Kulturraumes u.a. am Sitzgemeindeanteil.

Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form, bezogen auf das beantragte Fördervorhaben, zu erbringen.
Der Antragsteller hat den Sitzgemeindeanteil mit Ausweisung der Höhe schriftlich bei der Sitzgemeinde zu beantragen. Die Kopie der Beantragung und die Bestätigung des in der Höhe benannten Sitzgemeindeanteils ist zwingend notwendiger Antragsbestandteil. Liegen diese nicht vor, kann der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt werden.

Ein endgültiger Bescheid über die Höhe der Kulturraumzuwendung wird erst nach der schriftlichen Bestätigung des Sitzgemeindeanteils erteilt.

Sofern Sitzgemeinde-/Eigenanteile des Antragstellers im laufenden Haushaltsjahr abgesenkt werden, reduziert sich die Zuwendung des Kulturraumes im Verhältnis zur Reduzierung des Sitzgemeinde-/Eigenanteils des Antragstellers.

Der Eigenanteil des Antragstellers ist Ausdruck des Eigeninteresses des Trägers an der zur Förderung beantragten Einrichtung bzw. Maßnahme.

4.3 Vorhabenbeginn/Bewilligungsverbot
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
Ein vorfristiger Maßnahmebeginn bedarf der vorherigen Beantragung und Genehmigung.

4.4 Drittmittelbedarf
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller sicherstellt, dass vor Antragstellung an den Kulturraum weitere Möglichkeiten auf Zuwendungen von Dritten (Bund, Land, Stiftungen etc.) geprüft wurden. Er ist verpflichtet, unaufgefordert schriftlich anzuzeigen, wenn er weitere Zuwendungen bei anderen Stellen (Dritte) beantragt hat.

Der Kulturraum fördert subsidiär. Es wird vorausgesetzt, dass Eigenmittel sowie mögliche Drittmittel ausgeschöpft werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung oder als institutionelle Förderung gewährt.
Die Projektförderung beinhaltet Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben für die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem zeitlich definierten Rahmen und einem sachlich bezogenen Zweck.
Die institutionelle Förderung beinhaltet die zweckgebundene Gewährung von Zuwendungen zur Deckung der gesamten oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben die zur Betreibung einer künstlerisch-kulturellen Einrichtung bzw. Ausgaben, die zur Erfüllung eines kontinuierlichen Kunst- und Kulturangebotes im Rahmen eines Wirtschaftsjahres üblich und angemessen sind.

Die institutionelle Förderung schließt grundsätzlich die zusätzliche Einbeziehung in eine Einzelprojektförderung im Kulturraum aus.

5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden im Wege der Festbetrags-, Anteils-, oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

5.3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, d.h. diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Durchführung der Maßnahme bzw. den Betrieb der Einrichtung notwendiger Weise anfallen. Die Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben trifft der Zuwendungsgeber. Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind der dem Antrag zugrunde liegende Ausgaben- und Finanzierungsplan und bei institutioneller Förderung Haushalts- oder Wirtschaftsplan und Stellenplan.
Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 UstG hat, dürfen nur die Nettobeträge (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
Personalausgaben können anerkannte zuwendungsfähige Ausgaben sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuwendungsempfänger für seine Beschäftigten keine höheren Vergütungen zahlt als bei vergleichbaren Beschäftigungen im öffentlichen Dienst der Kommunen.

Fahrtkosten sind max. zuwendungsfähige nach den aktuell gültigen Konditionen des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG).

5.4 Höhe der Zuwendung
Der Regelfördersatz beträgt ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sonderregelungen für Museen sind in Pkt. 7.3 festgelegt. In vom Antragsteller beantragten und begründeten und durch die Gremien des Kulturraumes nachvollziehbaren Fällen können Zuwendungen auch über diesen Regelfördersatz gewährt werden.

Zuwendungen innerhalb des Regelfördersatzes unter 2.500,00 Euro werden nicht gewährt.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren
Termin der Antragstellung ist der 30.06. des laufenden Jahres für das Folgejahr im zuständigen Fachamt des jeweiligen Landkreises. Später eingehende Anträge können bis 31.03. des laufenden Jahres nur im Rahmen eines möglichen Nachtragshaushaltes des laufenden Haushaltsjahres berücksichtigt werden.

Anträge sind schriftlich für das beantragte Haushaltsjahr und nur auf den Formblättern des Kulturraumes und mit den geforderten Unterlagen (Bestandteil des Antrages) in zweifacher Ausfertigung über das zuständige Fachamt des jeweiligen Landratsamtes an das Kultursekretariat einzureichen.
Soweit die Antragsunterlagen derart unvollständig sind, dass eine Prüfung und Bewertung nicht möglich ist, erfolgt eine Ablehnung.
Soweit einzelne Unterlagen fehlen, kann eine einmalige Frist für die Nachreichung gesetzt werden.

Sowohl für institutionelle Förderung als auch für Projektförderung muss der Antragsteller die Notwendigkeit und Angemessenheit der finanziellen Hilfen durch glaubhafte Angaben und entsprechende Unterlagen begründen.

Der Antrag muss einen detaillierten, schlüssigen und vollständigen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthalten, alle eigenen Mittel und die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen sowie Zuwendungen und Leistungen Dritter sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei der Erstellung des Antrages einzuhalten. Der Antrag muss so abgefasst sein, dass der Kulturraum diesem alle notwendigen Informationen entnehmen kann. Es gilt das Prinzip der Bewertung nach Aktenlage.

Die Antragsteller müssen dem Antragsformular alle aktuellen Dokumente, die zur Prüfung erforderlich sind, beifügen, sofern diese nicht bereits im Kultursekretariat vorliegen.

bei Antrag auf institutionelle Förderung:

  • Konzeption der Einrichtung

  • inhaltliche Beschreibung der Aktivitäten des beantragten Wirtschafts-/Haushaltsjahres
    - ausführliche und nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung der geplanten Vorhaben und Veranstaltungen (Anzahl, Art, Umfang, Zielgruppen) mit entsprechenden Erläuterungen zu den damit jeweils geplanten Einnahmen und Ausgaben incl. Personalausgaben
    - Veranstaltungspläne des laufenden Jahres und des beantragten Planjahres

  • Werden dem Antragsformular seitens des Kulturraumes statistische Erhebungsbögen beigefügt, sind diese Bestandteil des Antrages und zwingend auszufüllen.

  • Eigendarstellung der regionalen Bedeutsamkeit

  • Personalausgaben/-auszahlungen
    - Organisations- und Stellenplan
    - Stellenbeschreibungen
    - Nachweis zur Einhaltung des Besserstellungsverbotes für alle Antragssteller außerhalb des öffentlichen Dienstes, der i.d.R. in Form einer Stellenbewertung durch die Sitzgemeinde bzw. von einer qualifizierten Stelle zu erbringen ist.

  • Haushaltsplan / Wirtschaftsplan mit gesonderter Darstellung des Wirtschaftlichen Geschäftsbereiches

  • Übersicht über Schulden und Vermögen zum Stichtag 01.01. des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird (Antragsteller hat gegenüber dem Kulturraum die zum 31.12. des Vorjahres vor dem Förderjahr angefallenen Schulden/Vermögen zu Beginn des Zuwendungsjahres mitzuteilen)

  • Erläuterungen zum Haushaltsplan / Wirtschaftsplan
    - Erläuterung der einzelnen Ausgabepositionen
    - Begründung wesentlicher Veränderungen der Positionen im Ausgaben- und Finanzierungsplan im Vergleich zum Vorjahr

  • Drittmittel
    - Bei der Einbindung von Drittmitteln in den Fördermittelantrag des Kulturraumes sind die kompletten Projektanteile mit Einnahmen und Ausgaben darzustellen und die entsprechenden Deckungen durch die Drittmittel in den Ausgaben zu kennzeichnen.
    - Kopien der Anträge, Bescheide, Änderungen etc.

  • Förderung über dem Regelfördersatz
    - Beantragung und Begründung auf Beiblatt

  • Sitzgemeindeanteil: Bestätigung der Höhe des Sitzgemeindeanteils durch die Kommune

  • Satzung, Registerauszug, Freistellungsbescheid

  • Kopien von Verträgen
    - Mietverträge
    - Leasingverträge
    - Werkverträge
    - Honorarverträge/Vereinbarungen außer Gagen für Einzelveranstaltungen (sofern Verträge noch nicht geschlossen wurden, sind Entwürfe der Verträge vorzulegen)
    - Erbbaurechtsverträge
    - Nutzungsverträge

bei Antrag auf Projektförderung, die aktuellen projektbezogenen Unterlagen (soweit zutreffend), sofern nicht im Kultursekretariat vorhanden:

  • Projektbeschreibung der Aktivitäten, die dem Antrag zugrunde liegen
    - ausführliche und nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung der geplanten Vorhaben und Veranstaltungen (Anzahl, Art, Umfang, Zielgruppen) mit entsprechenden Erläuterungen zu den damit geplanten Einnahmen und Ausgaben incl. Personalausgaben
    - Veranstaltungspläne des laufenden Jahres und des beantragten Planjahres

  • Werden dem Antragsformular seitens des Kulturraumes statistische Erhebungsbögen beigefügt, sind diese Bestandteil des Antrages und zwingend auszufüllen.

  • Eigendarstellung der regionalen Bedeutsamkeit

  • Personalausgaben
    - Organisations- und Stellenplan
    - Stellenbeschreibungen
    - Nachweis zur Einhaltung des Besserstellungsverbotes für alle Antragssteller außerhalb des öffentlichen Dienstes, der i.d.R. in Form einer Stellenbewertung durch die Sitzgemeinde bzw. von einer qualifizierten Stelle zu erbringen ist.

  • Erläuterungen zum Ausgaben- und Finanzierungsplan
    - Erläuterung der einzelnen Ausgabepositionen
    - Begründung wesentlicher Veränderungen der Positionen im Ausgaben- und Finanzierungsplan im Vergleich zum Vorjahr

  • Drittmittel
    - Bei der Einbindung von Drittmitteln in den Fördermittelantrag des Kulturraumes sind die kompletten Projektanteile mit Einnahmen und Ausgaben darzustellen und die entsprechenden Deckungen durch die Drittmittel in den Ausgaben zu kennzeichnen.
    - Kopien der Anträge, Bescheide, Änderungen etc.

  • Förderung über dem Regelfördersatz
    - Beantragung und Begründung auf Beiblatt

  • Sitzgemeindeanteil: Bestätigung der Höhe des Sitzgemeindeanteils durch die Kommune

  • Satzung, Registerauszug, Freistellungsbescheid

  • Kopien von Verträgen
    - Mietverträge
    - Werkverträge (Honorarverträge/Vereinbarungen außer Gagen für Einzelveranstaltungen (sofern Verträge noch nicht geschlossen wurden, sind Entwürfe der Verträge vorzulegen))
    - Erbbaurechtsverträge

Können Dokumente zum Zeitpunkt der Antragstellung in objektiv begründeten Fällen (z.B. späterer Zeitpunkt der Beantragung von Fördermitteln) nicht eingereicht werden, so ist dies auf einem Beiblatt zum Antrag zu benennen und zu erläutern. Sie sind unverzüglich und unaufgefordert nachzureichen.

6.2 Bewilligungsverfahren
Der jeweilige Landkreis gibt zum jeweiligen Antrag eine Stellungnahme ab. Diese fließt in die Bewertung der Anträge durch Beirat und Sparten ein.

Die Landkreise und das Kultursekretariat können Erläuterungen anfordern. Die dafür festgelegten Termine sind endgültig. Rückfragen die sich aus der Spartenarbeit ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Kultursekretariat vorzunehmen.

Im Antragsverfahren bis zur Bescheidung sind alle Veränderungen der vorgenannten Unterlagen dem Kultursekretariat umgehend aktualisiert nachzureichen.

Bei einer institutionellen Förderung ist der Antragsteller verpflichtet, die zum 31.12. des Vorjahres vor dem Förderjahr angefallenen Verbindlichkeiten und Vermögen direkt dem Kulturraum zu Beginn des Zuwendungsjahres mitzuteilen.

Über Bewilligungen entscheidet das Kultursekretariat im Auftrag des Konventsvorsitzenden auf Grundlage der vom Kulturkonvent beschlossenen Förderliste und der vom Kulturkonvent verabschiedeten Haushaltssatzung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Ablehnung nicht fristgerechter und/oder unvollständiger Anträge erfolgt durch das Kultursekretariat im Auftrag des Konventsvorsitzenden als Angelegenheit der laufenden Verwaltung.

Nachträgliche Änderungen der Gesamtausgaben, insbesondere Minderungen von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben und Änderungen der Inhalte gegenüber dem Erstantrag bzw. dem Zuwendungsbescheid in Zusammenhang mit wesentlichen Änderungen in den Einzelpositionen über 20 %, machen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides eine Neubewertung der Förderhöhe und eine Abstimmung in der jeweiligen Sparte erforderlich.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Eine Zuwendung darf erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist bzw. der Antragsteller einen Rechtsmittelverzicht vorgelegt hat.

Die Auszahlung erfolgt nach Abforderung auf den dafür vorgesehenen Formblättern des Kulturraumes.

7. Inhaltliche Förderschwerpunkte

Anträge können Einrichtungen/Projekte beinhalten, die inhaltlich anderen Förderschwerpunkten zuzuordnen sind als der Hauptantrag. Diese Einrichtungen/Projekte werden fachlich nach den jeweils zutreffenden Förderschwerpunkten beurteilt.

7.1 Professionelle Kulturorchester und Musik, Kommunale Musikschulen
Gefördert werden können professionelle Kulturorchester
sowie folgende Projekte:

  • Angebote von zeitgenössischer Musik, Musiktheater und dramatischen Werken
  • Projekte zur professionellen Betreuung der Laienkunst
  • Veranstaltungsreihen und regional bedeutsame Festivals
  • Erhaltung herausragender Pfeifen-Orgeln, die regelmäßig konzertant genutzt werden
  • Personalkosten für haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte an kommunalen Musikschulen, die eine staatliche Prüfung als Musiklehrer oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen.

7.2 Öffentliche Bibliotheken
Aus Mitteln des Kulturraumes können hauptberuflich, fachlich geleitete Bibliotheken gefördert werden, wenn sie kontinuierlich regional bedeutsame Arbeit zur flächendeckenden Literatur- und Informationsversorgung leisten.
Dabei werden insbesondere gefördert:

  1. Mittelpunktbibliotheken in Mittelzentren, Kreis- und Kreisergänzungsbibliotheken (entsprechend dem Landesentwicklungsplan).
  2. Im Rahmen des Gesamthaushaltes bibliotheksspezifische Projekte und Verbundlösungen für Bibliotheken in zentralen Orten in Verdichtungsräumen, die der Verbesserung des Serviceangebotes und der Leseförderung für die Bürger dienen.

Folgende Vorraussetzungen sollen erfüllt sein:
zu 1.

  • dass die Bibliothek allen Alters-, sozialen und Bildungsgruppen frei zugänglich ist
  • die Bibliothek eine gültige Satzung bzw. Benutzungsordnung besitzt, die von dem Träger der Bibliothek bestätigt wurde
  • die Leitung durch fachspezifisches bibliothekarisches Personal erfolgt sowie das Personal mindestens zu 1/3 (VZÄ) bibliothekarischen Fachhochschulabschluss besitzt
  • die Bibliothek mindestens 25 Öffnungsstunden pro Woche nachweisen kann (außer Kreis- und Kreisergänzungsbibliotheken)
  • eine Erneuerungsrate von mindestens 5 % des Gesamtbestandes erfüllt wird und damit ein Zielbestand von 2 aktuellen Medien pro Einwohner angestrebt wird
  • die Bibliothek an einem Bibliotheksverbund teilnimmt
  • die Bibliothek die Fachberatung der Sächsischen Landesstelle für öffentliche Bibliotheken und weitere Fortbildungsangebote in Höhe von 1 % der Jahresarbeitszeit in Anspruch nimmt
  • eine termingerechte und fachliche Erfassung und Einreichung der Jahresergebnisse unter strikter Einhaltung der Hinweise/ Definitionen zur Online-Eingabe der DBS für das jeweilige Berichtsjahr erfolgt. Diese ist dem Antrag für das Folgejahr beizufügen.

zu 2.

  • dass die Bibliothek allen Alters-, sozialen und Bildungsgruppen frei zugänglich ist
  • die Bibliothek eine gültige Satzung bzw. Benutzungsordnung besitzt, die von dem Träger der Bibliothek beschlossen wurde
  • die Leitung durch fachspezifisches bibliothekarisches Personal erfolgt
  • die Bibliothek mindestens 16 Öffnungsstunden pro Woche nachweisen kann
  • eine Erneuerungsrate von mindestens 5% des Gesamtbestandes erfüllt wird und damit ein Zielbestand von 2 aktuellen Medien pro Einwohner angestrebt wird
  • regelmäßige Fortbildung, mindestens 2x jährlich in Anspruch genommen wird
  • die Bibliothek an einem Bibliotheksverbund teilnimmt
  • termingerechte und fachliche Erfassung und Einreichung der Jahresergebnisse unter strikter Einhaltung der Hinweise / Definitionen zur Online-Eingabe der DBS für das jeweilige Berichtsjahr erfolgt. Diese ist dem Antrag für das Folgejahr beizufügen.

7.3 Museen
Die musealen Einrichtungen müssen Richtlinien der ICOM-Definition sowie deren Ergänzungen vom 06.07.2001 entsprechen. Definition: "Ein Museum ist eine nicht gewinnorientierte ständige Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse über die Menschen und seine Umwelt erwirbt, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt zum Zwecke des Studiums, der Erziehung und der Bildung und der Erbauung." (Codex der Berufsethik, 14. Generalkonferenz des ICOM, 1986)

Gefördert werden können museale Einrichtungenim Sinne der ICOM-Definition, die
nachfolgende, auf den „Standards für Museen“ (vgl. Standards für Museen, Deutscher Museumsbund, 2. korrigierte Auflage, Juli 2006) basierende Mindestanforderungen erfüllen:

Die zu fördernden Museen müssen

  • über eine dauerhafte institutionelle und finanzielle Basis verfügen,
  • über ein Leitbild und ein Museumskonzept in schriftlicher Form verfügen,
  • ein Museumsmanagement nachweisen können,
  • über qualifiziertes Personal verfügen,
  • Sammeln, Bewahren, Forschen und Dokumentieren, Ausstellen und Vermitteln.

Das bedeutet:

  1. Durch eine rechtliche Absicherung ist die Trägerschaft gewährleistet und somit die Kontinuität des Museums und seiner Arbeit. Das bezieht Museen in Privateigentum ein, sofern rechtsverbindlich schriftlich formulierte Willenserklärungen einen dauerhaften musealen Zweck bestimmen.
  2. Der Träger gewährleistet eine materielle und inhaltliche Basis sowie eine Finanzierung, die den dauerhaften Betrieb des Museums ermöglichen. Dazu zählen:
    - ein dokumentierter Sammlungsbestand, der für Ausstellungen verfügbar ist,
    - Ausstellungen, die ständig aktualisiert werden,
    - ein geeignetes und langfristig verfügbares Museumsgebäude sowie
    - regelmäßige Öffnungszeiten.
  3. Institutionen, die in erster Linie auf Gewinne ausgerichtet sind, widersprechen dem von der ICOM definierten Museumsbegriff und gelten nicht als Museum.
  4. Ein Leitbild und ein daraus abgeleitetes Museumskonzept bilden die Grundlage der Museumsarbeit. Sie sind mit dem Träger und anderen Beteiligten abgestimmt und liegen als Beschluss des Trägers in verbindlicher Form schriftlich vor.
  5. Die museumsspezifischen Qualifikationen des Personals stellen sicher, dass die Ziele des Museums auf allen Ebenen kontinuierlich erreicht werden können, je nach Gattung und Größe.
  6. Die Sammlung eines Museums besteht vorrangig aus originalen Objekten, die sich dauerhaft im Besitz bzw. Eigentum des Museums oder des Trägers, z.B. Vereins befindet.
  7. Das Museum hat den Auftrag, Zeugnisse der Vergangenheit und der Gegenwart dauerhaft zu erhalten und für die Zukunft zu sichern. Das Bewahren von Museumsgut wird realisiert durch: Vorbeugen, Konservieren bzw. Präparieren, Restaurieren.
  8. Das wissenschaftliche Erschließen der Sammlungsbestände ist eine Kernaufgabe des Museums.
  9. Das Museum erfüllt als Ort lebenslangen Lernens einen Bildungsauftrag. Es verfügt über eine Dauerausstellung, führt Sonderausstellungen durch und bietet pädagogische Angebote an.

Im Sinne der Museumsdefinition und der in den Standards für Museen formulierten Aspekte werden dabei insbesondere folgende Maßnahmen und Aktivitäten gefördert:

  • Lohnkosten für angestellte Mitarbeiter in Museen (nur nach Nachweis im Stellenplan)
  • Erweiterung der Sammlungen
  • Konservierung, Präparierung, Restaurierung
  • Depotausstattung
  • Sicherheits- und Klimatechnik (einschließlich Wartung und Aufschaltung von Sicherheitsanlagen und BMA)
  • Erneuerung und Erweiterung der Dauerausstellung (incl. Honorare)
  • Vorbereitung und Durchführung von Sonder- und Wanderausstellungen
  • Inventarisierung, Dokumentation, Katalogisierung, Forschung
  • Museumsspezifische fachwissenschaftliche Publikationen
  • Museumsspezifische Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Museumspädagogische Projekte und Angebote

Gefördert werden können Museen entsprechend ihrer Größe und Gattung, die mindestens eine regionale Bedeutsamkeit nachweisen und die im vollen Umfang die Mindestanforderungen erfüllen, in zwei Kategorien:

Kategorie A
Der Regelfördersatz beträgt ein Drittel der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der musealen Einrichtungen mit

  • hauptamtlicher Leitung (mindestens 0,75 VZÄ) mit einem der Einrichtung entsprechenden akademischen Abschluss
  • Öffnungszeiten von mindestens 30 Stunden/ Woche, davon mindestens 5 Stunden an Wochenenden.

Museen in Trägerschaft der Landkreise können bei nachgewiesenem Bedarf eine bis zu 80%ige Förderung erhalten.

Kategorie B
Der Regelfördersatz beträgt 25% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für andere museale Einrichtungen mit

  • nichthauptamtlicher Leitung, aber fachlich qualifiziertem Personal entsprechend dem inhaltlichen Profil
  • Öffnungszeiten von mindestens 20 Stunden/ Woche, davon mindestens 3 Stunden an Wochenenden.

7.4 Soziokulturelle Einrichtungen und Projekte sowie Projekte an Kulturhäusern

7.4.1 Soziokulturelle Einrichtungen und Projekte
Gefördert werden können soziokulturelle Zentren, wenn sie kontinuierlich regional bedeutsame, programmatische Arbeit leisten. Als Nachweis werden hauptsächlich ein an den inhaltlichen Fördervoraussetzungen orientiertes Angebot, die Besucherzahlen und die eigenen Einnahmen herangezogen.

Das Profil der soziokulturellen Zentren und Initiativen darf nicht durch Sportangebote, Kinder- und Jugendarbeit oder durch Sozialarbeit dominiert sein.

Inhaltliche Fördervoraussetzungen:

Spartenvielfalt:
Die soziokulturellen Zentren und Initiativen verbinden in ihrer Arbeit programmatisch die gleichzeitige Pflege von mehreren künstlerischen Sparten .

Programmvielfalt:
Sie bieten ein breites regelmäßiges Programm für die Öffentlichkeit an, insbesondere zur Befriedigung neuer kultureller Bedürfnisse (z. B. durch regelmäßige Bereitstellung von Infrastruktur für selbstorganisierte künstlerisch-kulturelle Aktivitäten, Förderung künstlerischer und kultureller Bildung, offener Werkstätten, Foren etc.). Das Programm muss nichtkommerziellen Charakter tragen und über reine Veranstaltungstätigkeit hinausgehen.

Generationsübergreifende Arbeit:
Die Arbeit der soziokulturellen Zentren und Initiativen muss generationsübergreifend angelegt sein und damit die Integration verschiedener Altersgruppen umfassen.

Eigeninitiative und Organisationsformen:
Die Arbeit der soziokulturellen Zentren und Initiativen muss die künstlerisch-kreative Eigenbetätigung der Besucher und Besucherinnen sowie der arbeitenden Vereine, Gruppen und Initiativen fördern. Grundlage ist die Gewährung von demokratischen Organisationsformen und Entscheidungsstrukturen in den Einrichtungen und Initiativen.

Politisches Selbstverständnis:
Soziokulturelle Zentren und Initiativen verstehen sich als parteienunabhängiger Impulsgeber für gesellschaftliche Auseinandersetzungen.

Minderheiten:
Die Arbeit der Zentren und Initiativen darf ethnische und soziale Minderheiten nicht ausschließen.

Bei kulturellen Vorhaben, die eine Jury bedingen, ist der Kulturraum zu beteiligen.

7.4.2 Projekte an Kulturhäusern:
Kulturhäuser sind zentrale Einrichtungen des Kulturbetriebes mit besonderer Ausstrahlung in der jeweiligen Kommune. Sie sind Veranstaltungsorte für alle Arten künstlerischer Ausdrucksformen und Darbietungen.
Kulturhäuser können in Eigenregie kulturelle und künstlerische Projekte mit regionaler Ausstrahlung planen, organisieren und durchführen. Diese Projekte sind aus Mitteln des Kulturraumes förderfähig.
Fördergrundsätze für Projekte an Kulturhäusern:

  1. Gefördert werden Projekte und Veranstaltungen des Spektrums der klassischen Ausdrucksform (z.B. Kammer- und Orchesterkonzerte, Theater, Autorenlesungen, klassischer Ausdruckstanz, modernes Tanztheater, kulturelle Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche, kulturelle und kulturhistorische Vorträge, Kleinkunst).
  2. Dem Projektantrag muss der Gesamthaushalt des Kulturhauses beigefügt sein. Die Einnahmen und Ausgaben des Projektantrags müssen nachvollziehbar als Teil des Gesamthaushaltes erkennbar sein.
  • Einreichung des Planungsdokuments des Gesamt-HH des Vorjahres für die Einrichtung

  • in einem 1. Dokument: Einreichung der Planung des Gesamt-HH des Antragsjahres mit Teil-HH für das beantragte Projekt (unter prozentualer Kennzeichnung wie viel jeweils die Projektausgaben von den einzelnen Ausgabepositionen des Gesamt-HH der Einrichtung ausmachen – dabei können die Prozente in den einzelnen Ausgabepositionen variieren)

  • in einem 2./3. Dokument: Auflistung der einzelnen Einnahme- und Ausgabepositionen pro Projektbestandteil/Veranstaltung mit Erläuterung der verwendeten Umlageschlüssel je Ausgabeposition

Zur Antragstellung gehört weiterhin:

  • inhaltliche Beschreibung des förderfähigen Projektes mit Bezug auf die gesellschaftliche Relevanz und der Interaktionen
    o kurze Auflistung der Tätigkeiten des gesamten Kulturhauses
    o Darstellung welche dieser Aktivitäten förderfähig sind und wie viel sie vom Gesamtumfang ausmachen (prozentual)
    o Vorjahres-Veranstaltungsplan der Einrichtung
    o inhaltliche Planung des beantragten Förderjahres unter Angabe der Genre und Anzahl der geplanten Veranstaltungen
  • Statistik:
    o Auflistung der Veranstaltungen mit Anzahl der jeweiligen belegbaren Besucher des Vorjahres

7.5 Kunst und Kultur
Gefördert werden können u. a.

Kulturelle Projekte und Einrichtungen mit regionaler Ausstrahlung, bei denen mindestens einer der folgenden Aspekte inhaltlich gegeben ist:

  • Spartenübergreifende Inhalte mit dem Ziel einer effektiveren Aufgabenerfüllung
  • Schaffung von Vorraussetzungen zur freien Entfaltung von Kunst und Kultur
  • Kunstprojekte, Pleinairs, Symposien und Ausstellungen, die allen Künstlern offen stehen und damit insbesondere auch Künstler aus dem Kulturraum einbeziehen
  • Erprobung neuer künstlerischer Ausdrucksformen
  • Veranstaltungen und hauptamtlich geleitete nichtkommerzielle Galerien mit vorwiegend regionalen Künstlerinnen und Künstlern
  • Erhaltung und Vermittlung kulturhistorischer Werte
  • Projekte, die identitätsstiftend für die Region wirken
  • Vernetzung, Stärkung, Qualifizierung, Koordination und Evaluation von Angeboten kultureller Bildung und Rezipienten im Kulturraum (Schnittstellenfunktion, Koordinierungsstelle)
  • Maßnahmen auf dem Gebiet der kulturellen Bildung, die insbesondere Akteure aus dem Kulturraum einbeziehen
  • Medienpädagogische und mediendidaktische Bildungsarbeit

Bei kulturellen Vorhaben, die eine Jury bedingen, ist der Kulturraum zu beteiligen.
Einrichtungen und Projekte dürfen nicht durch Sportangebote, Kinder- und Jugendarbeit und Sozialarbeit dominiert werden.

Gedenkstätten
Gedenkstätten sind authentische Orte, die an wichtige politische und/oder historische Ereignisse oder Personen erinnern. In der Regel bieten sie auch Dauerausstellungen zur Geschichte des Ortes und den Kontexten seiner geschichtlichen Funktion.

Gefördert werden können Einrichtungen, die von einer qualifizierten Fachkraft entsprechend dem Profil der Einrichtung betreut werden. Die Gedenkstätte muss regelmäßige und/oder kontinuierliche Öffnungszeiten gewährleisten.
Gedenkstätten sollten pädagogische Angebote unterbreiten.

Ausstellungen
Eine Ausstellung ist eine zeitlich und örtlich begrenzte Präsentation, die nach bestimmten Aspekten ausgewählt und zu einem besonderen Thema oder aus einem gegebenen Anlass gezeigt wird.

Gefördert werden können nichtkommerzielle kulturelle Ausstellungen mit ausgewiesener Fachbetreuung, die von besonderem künstlerisch-ästhetischem Anspruch geprägt sind. Die Ausstellungen müssen von einer qualifizierten Fachkraft entsprechend dem Profil der Ausstellung konzipiert sein. Insbesondere können Ausstellungen mit pädagogischen Angeboten gefördert werden. Die geförderten Ausstellungen müssen regelmäßige und kontinuierliche Öffnungszeiten gewährleisten.

Ausstellungsbegleitende Veranstaltungen sind förderfähig.

7.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Projekte mit lediglich örtlicher Bedeutung
  • Investitionen in Einrichtungen die nicht dem Antragsteller gehören
  • Bildungseinrichtungen, außer kommunale Musikschulen
  • Nebenberufliche Bibliotheken
  • Archive (außer in Museen, Gedenkstätten und für Ausstellungen)
  • Stipendien
  • Heimatstuben
  • Kulturhäuser, als Institution
  • Tierparks und –gärten, Zoos und Streichelgehege
  • Erstellung und Publikation von Ortschroniken
  • Freizeitstätten und Treffs
  • Gesellige Tanz- und Musikveranstaltungen einschließlich Karneval und Guggemusik u. ä. auch innerhalb von geförderten kulturellen Einrichtungen (gesellige Veranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei denen die kulturellen Belange nicht den überwiegenden Teil ausmachen)
  • Veranstaltungen, bei denen die Kultur zweitrangig ist (nur den Rahmen bildet wie beispielsweise bei politischen Veranstaltungen)
  • Forschung (außer bei Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen)
  • Benefizveranstaltungen als Einzelveranstaltungen
  • Agenturen als Antragsteller
  • Publikationen als Einzelprojekte
  • alle Maßnahmen bezogen auf Tourismus incl. Kulturtourismus, auch wenn sie in förderfähige Einrichtungen integriert sind
  • Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbereichs
  • Repräsentationskosten und Catering, die nicht im branchenüblichen Rahmen liegen
  • gezahlte Umsatzsteuer im Falle des § 15 UstG
  • Kapitalanlagen
  • Abschreibungen (außer Einrichtungen, die zwingend nach HGB der kaufmännischen Buchungführung unterliegen)
  • Zinsen und Tilgungen für aufgenommene Kredite, wenn sie nicht mit der öffentlichen Zweckerfüllung im Einklang stehen
  • Grundsätzlich Innere Verrechnungen (z.B. Personalausgaben, Mieten, Leistungen von Fach- und Querschnittsämtern sowie von kommunalen Hilfsbetrieben), denen kein haushalts- und kassenwirksamer Geldmittelabfluss beim Antragsteller gegenübersteht
  • unbare Leistungen
  • sonstige buchhalterische Haushaltsvorgänge, d.h. die Verbuchung von Erträgen und Aufwendungen, die im zuwendungsrechtlichen Sinne keine Auszahlungen bzw. Einzahlungen darstellen

Weiterhin von der Förderung ausgeschlossen ist Folgendes, insofern es nicht integraler und inhaltlicher konzeptioneller Bestandteil der Einrichtung ist:

  • Feste und Feiern (wie z.B. Jubiläums- und Brauchtumsveranstaltungen, Stadt-, Gemeinde-, Vereins-, Heimat-, Park-, Garten-, Burg- und Schlossfeste, Weihnachtsveranstaltungen)
  • Kräuter- und Heilgärten
  • Märkte und Messen (wie z.B. Handwerker-, Kunsthandwerks-, Verkaufsmärkte), Familientage
  • Park- und Gartenpflege

8. Übergangsregelungen

Für Anträge 2015 und das daraus folgende Zuwendungsverfahren 2015 gilt die Förderrichtlinie vom
27.06.2013.

9. Ausnahmeregelung

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen der Förderrichtlinie entscheidet der Konvent nach pflichtgemäßem Ermessen.

10. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft und bezieht sich auf alle Anträge ab dem Förderjahr 2016.
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie vom 27.06.2013 außer Kraft.


Borna, den 18.12.2014



gez. Dr. Gey
Konventsvorsitzender

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